Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung wird vom zuständigen Bauamt auf Beantragung des Eigentümers ausgestellt. Sie bescheinigt, dass jede Wohnung baulich so abgeschlossen ist, dass sie eine in sich geschlossene Einheit bildet. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist notwendig, um Wohnraum in Teileigentum zu teilen und um eine Teilungserklärung ausstellen zu lassen. Damit kann eine Teilung in einzelne Grundbuchblätter beim Grundbuchamt beantragt werden. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung trifft dabei keine Aussagen über bauliche Problematiken, da diese für die Abgeschlossenheit der Wohnung nicht relevant sind. Es geht lediglich um die rechtlich klare Abgrenzung vom Eigentum. Um Teileigentum herzustellen, muss die Abgrenzung permanent sein und die Absicht einer Abgrenzung erkennen lassen. Dies wird zum Beispiel durch Wohnungstrennwände und Decken erfüllt, aber auch durch permanente Markierungen, so etwa bei der Abgrenzung von Stellplätzen. Folgende Dokumente sind für den Antrag notwendig:
- Formloser Antrag (viele Behörden halten auch ein entsprechendes Formular bereit)
- Eigentumsnachweis
- ggf. Handlungsvollmachten
- Zeichnungen (Bauzeichnungen, Grundrisse, Freiflächenpläne)
- Aufteilungsplan für die Abgeschlossenheit
- Bei der Teilung vom Wohnraum spielt das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) eine zentrale Rolle. Jeder, der die Planung und Erstellung von Abgeschlossenheitsplänen vornimmt, sollte sich daher mit den abdingbaren und nicht abdingbaren – Vorschriften vertraut machen.
- Durch kluge Darstellungen und Hinweise können Missverständnisse, die immer wieder zu Streit führen, bereits vor der Teilung des Objektes ausgeschlossen werden. Vielen Aufmasstechnikern ist nicht bewusst, welche Konsequenzen eine fehlerhafte Darstellung nach sich ziehen kann. Nicht selten führen diese zu kostspieligen gerichtlichen Auseinandersetzungen.
- Gerne beraten wir Sie in allen Fragen rund um das WEG und die Abgeschlossenheitsbescheinigung, gerne auch in Zusammenarbeit durch eine im Familienverbund angeschlossene Hausverwaltung